Schadenersatz

Pflegekosten nach Personenschaden und familiäre Pflegeleistungen

Pflegekosten nach einem Personenschaden: familiäre Hilfe, Nachweis, Bewertung, Pflegegeld und Abgrenzung zu Haushaltshilfe.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte · Schadenersatz und Zivilrecht

Im Schadenersatz entscheiden Details: Ursache, Beweis, Schadensposition und Frist. Wir bringen diese Ebenen in eine nachvollziehbare Reihenfolge und vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und vor Gericht.

22. August 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Nach einem Personenschaden bleiben oft nicht nur Arzt- und Therapiekosten. Wer vorübergehend oder dauerhaft Hilfe beim Waschen, Ankleiden, Aufstehen, Kochen oder im Haushalt braucht, hat einen erhöhten Betreuungs- und Pflegebedarf. Diese Leistungen übernehmen häufig Angehörige. Dass dafür keine Rechnung eines Pflegedienstes vorliegt, schließt einen Ersatz aber nicht automatisch aus.

Pflegekosten nach einem Unfall oder einer anderen Körperverletzung müssen sachlich und zeitlich mit dem Schaden zusammenhängen. Entscheidend sind der konkrete Hilfebedarf, die tatsächlich erbrachten Leistungen, die Dauer und die Belege. Auch die Frage, wer gepflegt hat, kann für die rechtliche Einordnung wichtig sein.

§ 1325 ABGB nennt bei einer Körperverletzung die Heilungskosten und weitere Personenschäden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass familiäre Hilfe den Schädiger nicht einfach entlastet. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Pflegeleistungen aus dem Familienkreis nachvollziehbar erfassen und von anderen Schadenspositionen abgrenzen.

Ihre Situation einordnen

Welche Frage zu den Pflegeleistungen ist offen?

Die Einordnung trennt den konkreten Hilfebedarf, die erbrachte Hilfe und die ergänzenden Belege.

01 Frage 1

Was ist in Ihrem Fall hauptsächlich zu klären?

Bei familiärer Pflege sollten Bedarf, Umfang und Anspruchsgrundlage getrennt dokumentiert werden.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Den unfallbedingten Mehrbedarf konkret beschreiben.

Führen Sie für jede Verrichtung aus, welche Unterstützung vor dem Ereignis möglich war, welche Hilfe danach nötig wurde und wie lange der Bedarf bestand.

02

Pflegepersonen und Zeiträume nachvollziehbar zuordnen.

Erfassen Sie pro Pflegeperson die Aufgaben, den Zeitraum und den ungefähren zeitlichen Aufwand. Trennen Sie Pflege, Haushaltshilfe und gewöhnliche familiäre Unterstützung.

03

Leistungen auch ohne Pflegedienstrechnung belegbar machen.

Sammeln Sie medizinische Befunde, Pflegegeldunterlagen, Kalender, Nachrichten und Zeugenaussagen. Eine nachvollziehbare Aufstellung kann fehlende Rechnungen teilweise ausgleichen.

Pflegekosten gehören zum Personenschaden

Nach § 1325 ABGB hat der Schädiger bei einer Körperverletzung insbesondere die Heilungskosten zu ersetzen. Dazu können Aufwendungen gehören, die wegen des verletzungsbedingten Betreuungs- und Pflegebedarfs entstehen. Erfasst werden nicht nur stationäre oder professionelle Leistungen. Auch notwendige Hilfe im eigenen Haushalt kann rechtlich relevant sein.

Die entscheidende Frage lautet nicht, ob eine Familie einander gewöhnlich unterstützt. Zu prüfen ist vielmehr, welche zusätzlichen Leistungen erst durch das schädigende Ereignis erforderlich wurden. Hilfe beim Aufstehen, bei der Körperpflege oder bei Transfers kann anders zu beurteilen sein als unveränderte Alltagshilfe, die schon vorher geleistet wurde.

Die Schwerpunktseite zu Körperverletzung und Heilungskosten ordnet die medizinischen und finanziellen Folgen ein. Für die gesamte Beweiskette ist außerdem die Übersicht zu Beweis, Verhandlung und Verjährung hilfreich.

Warum familiäre Pflege nicht automatisch unentgeltlich ist

Angehörige verlangen für ihre Hilfe oft keine sofortige Zahlung. Das bedeutet nicht zwingend, dass der Schädiger von der Leistung profitiert. Der OGH hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass Leistungen Dritter aus familiären Verpflichtungen den Schädiger grundsätzlich nicht entlasten sollen, wenn sie unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse des Geschädigten befriedigen.

Für den Anspruch ist trotzdem genau zu klären, wem die Pflegeleistung wirtschaftlich zugeordnet wird und welche konkrete Schadensposition geltend gemacht wird. Die betroffene Person kann den Bedarf und die ersparte oder notwendige fremde Hilfe darstellen. Die pflegende Person kann als Zeugin oder Zeuge zu den tatsächlichen Verrichtungen aussagen.

Ein Ersatz wird nicht allein mit dem Satz begründet, dass ein Familienmitglied geholfen hat. Erforderlich sind ein unfallbedingter Bedarf, eine tatsächlich erbrachte und notwendige Leistung sowie eine nachvollziehbare Bewertung. Die familiäre Beziehung ist dabei ein Umstand der Einordnung, aber kein Ersatz für die Sachverhaltsdarstellung.

Welche Pflegeleistungen konkret erfasst werden

Zur Grundpflege können etwa Unterstützung bei Körperpflege, Ankleiden, Essen, Toilettengängen, Lagerung, Transfers und Medikamentenorganisation gehören, soweit die konkrete Hilfe medizinisch oder tatsächlich erforderlich ist. Daneben können Hilfen im Haushalt stehen, etwa Einkaufen, Kochen, Reinigung oder Wäsche, wenn die verletzte Person diese Aufgaben wegen des Personenschadens nicht selbst erledigen kann.

Nicht jede Anwesenheit ist eine ersatzfähige Pflegestunde. Besuche, allgemeine Zuwendung und normale familiäre Nähe müssen von konkreten Pflege- und Betreuungsleistungen unterschieden werden. Ebenso ist zu prüfen, ob eine Person ohnehin Unterstützung gebraucht hätte oder ob der zusätzliche Aufwand erst nach dem Ereignis entstanden ist.

Der OGH hat auch Pflegeleistungen im eigenen Haushalt anerkannt und eine Bemessung nach § 273 ZPO als möglich angesehen, wenn die exakte minutengenaue Berechnung nicht gelingt. Das ersetzt keine Dokumentation. Es zeigt aber, dass fehlende Rechnungen nicht automatisch das Ende der Anspruchsprüfung bedeuten.

Wer familiäre Pflegeleistungen ersetzt verlangen kann

Bei der Anspruchsprüfung müssen die verletzte Person, die pflegende Angehörige und ein allfälliger professioneller Dienst auseinandergehalten werden. Die verletzte Person kann Pflegebedarf und Schadensfolge geltend machen. Die pflegende Person liefert häufig die wichtigsten Angaben zu den Verrichtungen und zur Dauer.

In besonderen Konstellationen kann auch der Ausfall von Pflegeleistungen gegenüber einer anderen Person relevant werden. Der OGH hat etwa den Ersatz von Pflegeleistungen behandelt, die eine verletzte Person ihren pflegebedürftigen Eltern wegen des Unfalls nicht mehr erbringen konnte. Dafür müssen ausreichende Zurechnungsmomente vorliegen. Eine solche Konstellation ist von der Pflege der verletzten Person selbst zu trennen.

Bei mehreren Helfenden ist eine gemeinsame Liste sinnvoll. Sie sollte keine doppelten Stunden enthalten und klar zeigen, wer an welchen Tagen welche Aufgaben übernommen hat. Wenn professionelle Pflege und Familienhilfe nebeneinander bestehen, müssen Überschneidungen und verbleibender Mehrbedarf erklärt werden.

Wie sich der Pflegeaufwand bewerten lässt

Die Höhe richtet sich nicht einfach nach einem frei gewählten Stundenlohn. Zu betrachten sind Art und Schwierigkeit der Verrichtungen, der erforderliche Zeitaufwand, die Dauer, die fachliche Qualität und die Frage, welche Kosten für eine vergleichbare Hilfe angefallen wären. In geeigneten Fällen kann eine Orientierung an Kosten ungelernter oder professioneller Pflege sinnvoll sein.

Eine pauschale Monatszahl ohne Erklärung ist angreifbar. Besser ist eine Aufteilung nach Tages- oder Wochenaufgaben: etwa morgendliche Unterstützung, Hilfe bei Transfers, Begleitung zu Behandlungen, Haushaltsarbeiten und nächtlicher Betreuungsbedarf. Jede Position sollte mit dem medizinischen Befund und dem tatsächlichen Ablauf zusammenpassen.

Pflegegeld kann mit dem Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten sachlich zusammenhängen. Deshalb sind Bezug, Zeitraum und Zweck der Leistung offenzulegen. Eine doppelte Abgeltung derselben konkreten Pflegeaufwendung ist zu vermeiden. Die rechtliche Bewertung hängt von den jeweiligen Leistungen und Anspruchsübergängen ab.

Welche Belege den Pflegebedarf nachvollziehbar machen

Besonders wichtig sind zeitnahe ärztliche Befunde, Entlassungsberichte, Therapiepläne und Angaben zur Einschränkung im Alltag. Daraus sollte hervorgehen, welche Bewegungen oder Verrichtungen nicht möglich waren und für welchen Zeitraum Hilfe erforderlich war. Allgemeine Diagnosen allein beantworten diese Fragen oft nicht.

Führen Sie zusätzlich ein Pflegetagebuch. Notieren Sie Datum, Pflegeperson, konkrete Tätigkeit, ungefähre Dauer und Besonderheiten. Kalender, Nachrichten, Fahrten zu Behandlungen, Bestätigungen von Angehörigen und Pflegegeldunterlagen können die Aufstellung ergänzen. Die Checkliste für Schadenunterlagen unterstützt beim Ordnen dieser Dokumente.

Widersprüche sollten offen erklärt werden. Wenn der Pflegebedarf im Laufe der Genesung abgenommen hat, gehört diese Entwicklung in die Chronologie. Wenn eine Person an einzelnen Tagen verhindert war und eine andere eingesprungen ist, sollte die Aufstellung das zeigen. Eine plausible, nicht überhöhte Dokumentation ist überzeugender als eine nachträglich glattgezogene Gesamtsumme.

Pflegekosten, Haushaltshilfe und Heilungskosten trennen

Pflegekosten betreffen Unterstützung bei persönlichen Verrichtungen und Betreuung. Haushaltsführungsschaden betrifft den Ausfall eigener Tätigkeiten im Haushalt. Heilungskosten betreffen medizinische Behandlung und damit verbundene notwendige Aufwendungen. In der Praxis können diese Bereiche ineinandergreifen, sie sollten aber nicht dieselbe Stunde mehrfach erfassen.

Auch Fahrtkosten, Hilfsmittel, Therapie und Verdienstentgang gehören in eigene Positionen. Der Schaden-Dokumentations-Check hilft dabei, Ereignis, Unterlage und offene Frage zu verbinden. Für die zeitliche Prüfung des gesamten Anspruchs bietet der Verjährungs-Check eine erste Orientierung.

Die rechtliche Einordnung kann sich ändern, wenn eine Verletzung dauerhaft bleibt, ein Pflegeheim erforderlich wird oder Leistungen der Sozialversicherung beteiligt sind. Solche Entwicklungen sollten mit ihren Zeitpunkten und Unterlagen dokumentiert werden, anstatt sie rückwirkend in eine einzige Pflegekostenposition einzurechnen.

So bereiten Sie die Anspruchsprüfung vor

Sichern Sie zuerst die medizinischen Unterlagen und erstellen Sie eine Chronologie vom Ereignis bis zum Ende der Hilfeleistung. Markieren Sie, wann der Pflegebedarf begonnen, sich verändert und aufgehört hat. Halten Sie fest, ob der Bedarf durch weitere Behandlungen, Rückfälle oder Dauerfolgen beeinflusst wurde.

Erfassen Sie anschließend jede Pflegeperson und jede Aufgabe. Beschreiben Sie nicht nur „Pflege“, sondern die konkrete Hilfe. Trennen Sie Tätigkeiten der Grundpflege, Betreuung, Haushaltsführung und Begleitung. Ergänzen Sie, welche professionelle Unterstützung tatsächlich bezahlt oder abgelehnt wurde.

Für die anwaltliche Prüfung sind außerdem Unfallunterlagen, Versicherungsverkehr, Pflegegeldbescheide, Rechnungen, Befunde und vorhandene Aufzeichnungen hilfreich. Eine klare Sammlung ermöglicht es, Anspruchsgrund, Höhe, zeitliche Entwicklung und mögliche Einwände gemeinsam zu beurteilen.

Praktischer Kern: Familiäre Pflege kann nach einem Personenschaden rechtlich relevant sein, auch wenn kein Pflegedienst verrechnet wurde. Entscheidend sind der unfallbedingte Mehrbedarf, die tatsächlich erbrachten konkreten Leistungen, eine nachvollziehbare Bewertung und die Vermeidung doppelter Abgeltung.

Häufige Fragen

Pflegekosten nach einem Personenschaden

Kann ich Pflegekosten verlangen, wenn mich ein Angehöriger unentgeltlich betreut? +
Das kann möglich sein. Familiäre Hilfe entlastet den Schädiger nicht automatisch. Erforderlich sind ein unfallbedingter Pflegebedarf, tatsächlich erbrachte notwendige Leistungen und eine nachvollziehbare Darstellung von Umfang und Dauer.
Wie weise ich Pflegeleistungen ohne Pflegedienstrechnung nach? +
Hilfreich sind medizinische Befunde, ein zeitnahes Pflegetagebuch, Kalender, Nachrichten, Pflegegeldunterlagen und Aussagen der beteiligten Personen. Die konkrete Tätigkeit und ihr Zeitraum sollten erkennbar sein.
Wird Pflegegeld von den Pflegekosten abgezogen? +
Pflegegeld kann mit Pflegekosten sachlich zusammenhängen. Ob und wie eine Leistung berücksichtigt wird, hängt von Zeitraum, Zweck und konkreter Anspruchslage ab. Eine doppelte Abgeltung derselben Aufwendung ist zu vermeiden.
Was gilt, wenn die verletzte Person selbst Angehörige gepflegt hat? +
Der Ausfall solcher Pflegeleistungen kann eine eigene Prüfungsfrage sein. Dafür müssen die konkrete bisherige Pflege, der unfallbedingte Ausfall und ausreichende Zurechnungsmomente nachvollziehbar belegt werden.

Rechtsnews abonnieren

Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews. Newsletter abonnieren.

Schaden dokumentiert, Anspruch unklar oder Frist offen?

Übermitteln Sie die wichtigsten Daten und Unterlagen. Wir ordnen Anspruch, Beweise, Bezifferung und den nächsten sicheren Schritt.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg