Bei einem Abschleppvorgang zählt nicht nur der Kilometerstand auf der Rechnung. Maßgeblich ist, warum gerade dieser Zielort gewählt wurde. Eine nahe geeignete Reparaturstelle kann naheliegen, wenn sie das Fahrzeug übernehmen kann. Eine längere Fahrt zu einer bestimmten Werkstatt kann ebenfalls verständlich sein, etwa wenn dort eine notwendige Prüfung oder eine bereits abgestimmte Reparatur erfolgen soll.
Die Rechnung sollte erkennen lassen, wann und von wo nach wo abgeschleppt wurde. Ergänzen Sie, wenn möglich, den Einsatzbericht, die Verständigung der Pannenhilfe, Fotos vom Standort und die Kommunikation mit Werkstatt oder Versicherung. So wird sichtbar, ob der Transport zur Sicherung und Schadenbehebung diente oder ob erst später eine persönliche Präferenz den Zielort bestimmt hat.
Der OGH führt in RS0030451 aus, dass die Höhe des Ersatzes für einen Totalschaden unabhängig davon zu beurteilen ist, ob und inwieweit Abschleppkosten gebühren. Abschleppkosten sind daher eine eigene Prüfposition. Sie werden nicht automatisch durch die Totalschadensabrechnung erledigt und dürfen auch nicht ohne Begründung darin aufgehen.