Wird ein Mensch durch einen Hund, ein Pferd oder ein anderes Tier verletzt, stellt sich neben der medizinischen Versorgung rasch die Frage nach der Haftung des Tierhalters. Für die rechtliche Einordnung genügt es nicht, dass ein Tier beteiligt war. Entscheidend sind der genaue Ablauf, die Haltung und Beaufsichtigung, die erkennbare Gefährlichkeit sowie die eigene Reaktion der verletzten Person.
§ 1320 ABGB enthält für Schäden durch Tiere eine besondere Regel. Wer ein Tier angetrieben oder gereizt oder es zu verwahren vernachlässigt hat, ist verantwortlich. Der Halter haftet, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Bei Alm und Weide sind zusätzlich anerkannte Standards der Tierhaltung, die bekannte Gefährlichkeit und die erwartbare Eigenverantwortung zu berücksichtigen.
Dieser Beitrag erklärt, wie Sie eine Verletzung durch ein Tier sachlich aufbereiten. Im Mittelpunkt stehen die Abgrenzung zwischen Haltereigenschaft und tatsächlicher Aufsicht, der Beweis des Vorfalls, mögliche Mitverantwortung und die getrennte Darstellung von Heilungskosten, Schmerzengeld, Verdienstentgang und Sachschäden.