Schadenersatz

Haftung für Besorgungsgehilfen im Unternehmen

Haftung für Besorgungsgehilfen im Unternehmen: § 1313a und § 1315 ABGB, Erfüllungsgehilfe, Auswahl und wichtige Beweise.

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Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte · Schadenersatz und Zivilrecht

Im Schadenersatz entscheiden Details: Ursache, Beweis, Schadensposition und Frist. Wir bringen diese Ebenen in eine nachvollziehbare Reihenfolge und vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und vor Gericht.

5. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Unternehmen erfüllen ihre Aufgaben selten ausschließlich mit eigenen Händen. Sie beauftragen Mitarbeitende, Werkunternehmer, Zustelldienste, Monteure oder andere Hilfspersonen. Verursacht eine solche Person einen Schaden, stellt sich die Frage, ob der Geschäftsherr dafür einstehen muss.

Das österreichische Recht unterscheidet dabei besonders zwischen der vertraglichen Haftung für Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB und der deliktischen Haftung für Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB. Diese Abgrenzung entscheidet mit, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und welche Tatsachen zu beweisen sind.

Dieser Beitrag erklärt, wie Sie den Verantwortungsbereich eines Unternehmens prüfen, warum die bloße Bezeichnung als Mitarbeiter oder Subunternehmer nicht genügt und welche Unterlagen den Ablauf nachvollziehbar machen.

Ihre Situation einordnen

Welche Haftung für den Gehilfen steht im Vordergrund?

Bei einem Schaden durch eine Hilfsperson kommt es zuerst auf den Vertrag, die konkrete Aufgabe und den Zusammenhang mit dem Schaden an.

01 Frage 1

In welchem Zusammenhang war die Hilfsperson tätig?

Die Einordnung hängt davon ab, ob eine eigene Vertragspflicht erfüllt wurde oder eine Tätigkeit im Geschäftsbetrieb zu einem Schaden führte.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Vertragspflicht, eingesetzte Person und Pflichtverletzung ordnen.

Halten Sie Vertrag, Leistungsbeschreibung, Auftrag, Ablauf und Schaden getrennt fest. Prüfen Sie zuerst, ob die Hilfsperson im Interesse des Vertragsschuldners bei der Erfüllung tätig war.

02

Aufgabe, Auswahl der Hilfsperson und Schadenhergang dokumentieren.

Ordnen Sie die konkrete Tätigkeit, die Qualifikation, bekannte Risiken und den inneren Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb. Bei deliktischer Haftung kann § 1315 ABGB maßgeblich sein.

03

Beteiligte, Verträge und Verantwortungsbereiche anhand einer Zeitleiste trennen.

Erstellen Sie eine kurze Chronologie mit Auftraggebern, Weisungen, Arbeitsschritten und dem Zeitpunkt des Schadens. Ergänzen Sie Verträge, E-Mails, Einsatzpläne und Zeugenkontakte.

Warum die Aufgabe der Hilfsperson entscheidend ist

Eine Hilfsperson ist nicht schon deshalb rechtlich relevant, weil sie für ein Unternehmen tätig wird. Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit im Zeitpunkt des Vorfalls. Zu klären sind der Auftrag, die eingesetzten Mittel, die Weisungen und die Frage, ob die Person gerade eine eigene Pflicht des Unternehmens erfüllte oder nur eine betriebliche Verrichtung vornahm.

§ 1313 ABGB bildet den Ausgangspunkt für die Haftung für fremde Handlungen. Für fremde widerrechtliche Handlungen besteht grundsätzlich keine Verantwortung, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet. § 1313a ABGB enthält für vertragliche Leistungspflichten eine besondere Zurechnung. § 1315 ABGB betrifft hingegen den Geschäftsherrn, der sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient.

Die Übersicht zu Unfall, Verkehr und Versicherung hilft bei der allgemeinen Ordnung von Ursache, Haftung und Schaden. Für die konkrete Einordnung müssen Vertrag und tatsächlicher Ablauf zusätzlich geprüft werden.

§ 1313a ABGB bei vertraglicher Leistungserfüllung

Nach § 1313a ABGB haftet, wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und jener Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für eigenes. Der Schuldner kann sich daher nicht allein darauf berufen, dass ein Mitarbeiter oder Subunternehmer den Fehler begangen hat.

Voraussetzung ist ein Vertragsverhältnis und ein Zusammenhang mit der Erfüllung der geschuldeten Leistung. Der Gehilfe muss im Interessenbereich des Schuldners tätig sein. Der Oberste Gerichtshof beschreibt als Mindestkriterium, dass das schuldhafte Verhalten des Dritten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vertragspflichten veranlasst wurde. Auch notwendige Vorbereitungshandlungen können dazugehören.

Das betrifft etwa einen Generalunternehmer, der Subunternehmer einsetzt, ein Transportunternehmen mit Fahrpersonal oder einen Händler, der die Lieferung durch einen Dienstleister durchführen lässt. Der Vertragspartner muss den einzelnen Mitarbeiter nicht selbst ausgewählt haben. Er muss aber die konkrete Pflichtverletzung und den Schaden nachvollziehbar darstellen.

§ 1315 ABGB und die deliktische Unternehmenshaftung

§ 1315 ABGB knüpft die Haftung daran, dass sich der Geschäftsherr einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient. Es genügt daher nicht, dass irgendeine Hilfsperson bei einer betrieblichen Tätigkeit einen Fehler macht. Die gesetzlich genannten Voraussetzungen müssen einzeln geprüft werden.

Untüchtigkeit beschreibt nach der Rechtsprechung einen habituellen Zustand. Der Person können die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse überhaupt fehlen oder es kann ihr an der notwendigen Gewissenhaftigkeit mangeln. Eine einmalige Unachtsamkeit beweist für sich allein noch keine habituelle Untüchtigkeit.

Eine wissentlich gefährliche Person ist ebenfalls nicht mit jeder Person gleichzusetzen, die bei einer Tätigkeit ein Risiko verwirklicht. Maßgeblich ist, ob der Geschäftsherr von einer konkreten gefährlichen Eigenschaft wusste und die Person trotzdem für diese Angelegenheit einsetzte. Die Informationen zu Beweisen und Verhandlung zeigen, wie solche Tatsachen geordnet werden können.

Vertragliche und deliktische Haftung sauber trennen

Bei einem Werkvertrag kann ein Fehler eines eingesetzten Subunternehmers in erster Linie über § 1313a ABGB zugerechnet werden. Geht es dagegen um eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber einer außenstehenden Person, ist die deliktische Haftung des Geschäftsherrn für Gehilfen regelmäßig nach § 1315 ABGB zu prüfen. Die allgemeine Pflicht, einen Betrieb sicher zu organisieren, ersetzt die Tatbestandsmerkmale des § 1315 ABGB nicht.

Eine Person kann in verschiedenen Abschnitten desselben Geschehens unterschiedliche Rollen haben. Ein Installateur kann Erfüllungsgehilfe bei der vertraglichen Montage sein und zugleich eine weitere Tätigkeit außerhalb dieses Auftrags ausführen. Entscheidend bleibt der innere sachliche Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung oder der konkreten Besorgung.

Auch ein selbstständiger Werkunternehmer kann Erfüllungsgehilfe sein. Ein Arbeitsvertrag ist dafür nicht zwingend. Ebenso führt die fachliche Selbstständigkeit der Hilfsperson nicht automatisch aus der Zurechnung heraus. Der tatsächliche Zweck ihres Einsatzes ist ausschlaggebend.

Welche Unternehmen und Auftraggeber betroffen sind

Die Prüfung kann für Industrieunternehmen, Handelsbetriebe, Baufirmen, Speditionen, Veranstalter und Dienstleister relevant sein. Je stärker die Hilfsperson in die Erfüllung der eigenen Leistung eingebunden ist, desto näher liegt eine vertragliche Zurechnung nach § 1313a ABGB.

In einer Lieferkette müssen die Verträge einzeln betrachtet werden. Der Käufer hat häufig einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner. Zwischen diesem Vertragspartner und dem eingesetzten Subunternehmer besteht nicht automatisch ein eigener Vertrag. Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Subunternehmer kann andere Grundlagen haben und darf nicht bloß aus der Zusammenarbeit abgeleitet werden.

Bei Schäden außerhalb einer eigenen Vertragspflicht muss die betroffene Person den konkreten Haftungsgrund prüfen. Eine mangelhafte Auswahl oder der bewusste Einsatz einer ungeeigneten Person kann nach § 1315 ABGB relevant sein. Eine bloße organisatorische Verbindung reicht nicht.

Welche Unterlagen den Verantwortungsbereich belegen

Für die erste Prüfung braucht es eine Chronologie. Notieren Sie, wer den Auftrag erteilte, welche Aufgabe vereinbart war, wer die Arbeit ausführte, welche Informationen vorlagen und wann der Schaden eintrat. Ergänzen Sie den Ort, anwesende Personen und die unmittelbare Reaktion.

Wichtig sind Verträge, Leistungsbeschreibungen, Bestellungen, Einsatzpläne, Übergabeprotokolle, Schulungsnachweise, Qualifikationen, interne Richtlinien, E-Mails und Fotos. Bei einer behaupteten Untüchtigkeit können frühere konkrete Hinweise, Beschwerden oder fehlende Befähigungsnachweise eine Rolle spielen. Solche Tatsachen müssen zeitlich und sachlich eingeordnet werden.

Bei einem Personenschaden gehören medizinische Befunde und Behandlungsunterlagen in eine eigene Beleggruppe. Bei einem Sachschaden sind Fotos, Eigentumsnachweis, Reparaturrechnung und Wertangaben getrennt zu sammeln. Der Schaden-Dokumentations-Check unterstützt beim Ordnen der Unterlagen.

Häufige Fehler bei der Haftung für Gehilfen

Ein häufiger Fehler ist die Gleichsetzung von Erfüllungsgehilfe und Besorgungsgehilfe. Beide Begriffe beschreiben Hilfspersonen, aber die gesetzliche Anknüpfung ist unterschiedlich. Die Vertragsbeziehung und der konkrete Aufgabenzusammenhang müssen zuerst geklärt werden.

Ebenso wenig genügt der Satz, das Unternehmen müsse für alle Fehler seiner Leute haften. Bei § 1315 ABGB braucht es eine untüchtige oder wissentlich gefährliche Person und den Einsatz für die Besorgung der Angelegenheiten. Eine einzelne Unachtsamkeit ist nicht automatisch ein Beleg dafür.

Schließlich werden Schaden und Haftungsgrund oft vermischt. Der Nachweis, dass eine Person einen Fehler gemacht hat, beantwortet noch nicht die Höhe der Reparaturkosten, Heilungskosten oder sonstigen Folgen. Jede Schadensposition sollte mit Ursache, Zeitraum und Beleg dargestellt werden.

So bereiten Sie die Prüfung im Unternehmen vor

Beginnen Sie mit dem konkreten Auftrag. Markieren Sie darin die Leistung, die durch die Hilfsperson erbracht werden sollte. Danach vergleichen Sie den Auftrag mit dem tatsächlichen Ablauf und kennzeichnen Sie Abweichungen. So wird sichtbar, ob die Person gerade eine Vertragspflicht erfüllte oder außerhalb dieses Rahmens tätig war.

Für die Auswahlprüfung empfiehlt sich eine gesonderte Dokumentation. Halten Sie fest, welche Qualifikation verlangt wurde, welche Nachweise vorlagen, wer die Person auswählte und ob bekannte Risiken angesprochen wurden. Diese Unterlagen ersetzen keine rechtliche Prüfung, erleichtern aber die Rekonstruktion.

Bei mehreren Beteiligten sollte jedes Unternehmen in einer eigenen Spalte erfasst werden. Ordnen Sie Vertrag, Aufgabe, Person, Pflichtverletzung und Schaden jeweils derselben Zeile zu. Der Anspruchs-Check hilft bei einer ersten Sortierung möglicher Anspruchsgegner.

Praktischer Kern: Bei § 1313a ABGB steht die vertragliche Leistungspflicht im Mittelpunkt. Bei § 1315 ABGB zählen die Untüchtigkeit oder die wissentlich gefährliche Eigenschaft der eingesetzten Person sowie der Einsatz für die Angelegenheiten des Geschäftsherrn. Der Vertrag und der konkrete Ablauf entscheiden.

Häufige Fragen

Haftung für Besorgungsgehilfen im Unternehmen

Haftet ein Unternehmen automatisch für jeden Fehler eines Mitarbeiters? +
Nein. Bei einer vertraglichen Leistung kann § 1313a ABGB die Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen anordnen. Bei einer deliktischen Haftung nach § 1315 ABGB müssen zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen für einen untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Besorgungsgehilfen erfüllt sein.
Was ist der Unterschied zwischen Erfüllungsgehilfe und Besorgungsgehilfe? +
Der Erfüllungsgehilfe wird zur Erfüllung einer eigenen Vertragspflicht eingesetzt. Der Besorgungsgehilfe wird für Angelegenheiten des Geschäftsherrn tätig. Für die vertragliche Zurechnung ist § 1313a ABGB zentral, für die deliktische Haftung nach § 1315 ABGB gelten strengere Voraussetzungen.
Kann auch ein Subunternehmer ein Erfüllungsgehilfe sein? +
Ja. Ein Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Subunternehmer im Interessenbereich des Vertragsschuldners bei der Erfüllung einer geschuldeten Leistung tätig wird.
Welche Beweise sind für eine Haftung nach § 1315 ABGB wichtig? +
Wichtig sind der konkrete Auftrag, die Tätigkeit, Qualifikationsnachweise, frühere konkrete Hinweise auf fehlende Eignung oder Gefahr, die Kenntnis des Geschäftsherrn und der Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden.

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