Beauftragen Sie ein Unternehmen, schuldet Ihnen dieses Unternehmen die vereinbarte Leistung. Führt ein Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstiger Gehilfe die Arbeit aus und entsteht dabei ein Fehler, stellt sich die Frage: Muss ich mich an den Gehilfen oder an meinen Vertragspartner halten?
§ 1313a ABGB beantwortet diese Frage für das Vertragsverhältnis grundsätzlich zugunsten einer klaren Zuordnung. Wer zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet dem Vertragspartner für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für eigenes Verschulden. Damit wird der Vertragspartner nicht darauf verwiesen, die interne Arbeitsteilung des Unternehmens aufzuklären.
Der Beitrag erklärt, wann eine Person als Erfüllungsgehilfe einzuordnen ist, welche Folgen die Norm hat und welche Grenzen bei Subunternehmern, selbstständigen Fachleuten und eigenen Ansprüchen gegen den Gehilfen gelten.