Lexikon
Solidarhaftung
Haftung mehrerer Personen, bei der der Geschädigte den gesamten Ersatz von jeder haftenden Person verlangen kann.
Kurz erklärt
Bei mehreren Schädigern ist zu klären, ob sie nach § 1302 ABGB solidarisch haften. Die interne Aufteilung erfolgt danach zwischen den Haftenden.
Für den Geschädigten ist entscheidend, welche Personen haften und ob der Anspruch gegen eine oder mehrere von ihnen durchgesetzt werden kann.
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